Satzung des Fan-Projekt 1. FC Köln 1991 e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Fan-Projekt 1. FC Köln 1991 e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Köln-Sülz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 (3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.

 § 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, Fans des 1. FC Köln zu organisieren und zu betreuen sowie sich sozial zu engagieren.

(2) Der Verein ist generell für alle Fans des 1. FC Köln offen. Der Verein setzt sich für eine friedfertige Fankultur ein. Ziel ist es ferner, die Fan-Arbeit des 1. FC Köln zu unterstützen.

 § 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 (2) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, die vom Beirat genehmigt werden muss.

 § 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen.

(2) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen für den Erwerb der Mitgliedschaft der Erlaubnis des Sorgeberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

 (3) Der Antrag auf Mitgliedschaft hat den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers zu enthalten und ist schriftlich (auch per E-Mail anhand des Formulars auf der Internetseite des Vereins) an den Verein zu richten. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages soll der Vorstand die Gründe mitteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

 (2)   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum 30. Juni eines jeden Jahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 (3)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen; hierfür genügt die Absendung einer entsprechenden Nachricht (per einfachem Brief, Telefax oder E-Mail) an die letzte von dem Mitglied bekanntgegebene Adresse.

 (4)   Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der jeweiligen Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich schriftlich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss soll mit Gründen versehen dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt gemacht werden; für die Bekanntgabe genügt die Absendung einer entsprechenden Nachricht an die letzte von dem Mitglied bekanntgegebene Adresse.  

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den um den Vorsitzenden des Beirats erweiterten Vorstand zu. Die Berufung muss innerhalb von 14 Tagen ab Absendedatum der Bekanntmachung schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen den erweiterten Vorstand zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft beendet ist. Der Ausschluss soll dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden; für die Mitteilung genügt die Absendung einer entsprechenden Nachricht an die letzte von dem Mitglied bekanntgegebene Adresse.

 (5)   Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Es kann eine sog. Doppelmitgliedschaft gemeinsam mit dem 1. FC Köln 01/07 e.V. angeboten werden. Die Beiträge können in Einzel- und Doppelmitgliedschaft abweichend ausgestaltet sein.

 (2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 (3) Auf Nachweis werden ermäßigte Beiträge Schülern, Studenten, Auszubildenden, Rentnern, Schwerbehinderten (ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %) sowie Freiwilligendienstleistenden gewährt. Der ermäßigte Beitrag gilt für Studenten und Auszubildende nur bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres. Das jeweilige Mitglied hat der Mitgliederbetreuung des Vereins bis spätestens zum 1. Juni des Beitragsjahres für das darauffolgende Beitragsjahr einen schriftlichen Nachweis zu erbringen. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Bescheinigungen können erst für die übernächste Beitragsberechnung bzw. Beitragsfälligkeit berücksichtigt werden.

 (4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt und/oder bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

1. der Vorstand,

2. der Beirat,

3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden.

 (2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

 (3) Die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften, die sich im Ergebnis voraussichtlich um mehr als € 5.000 auf das Vereinsvermögen auswirken, die Zustimmung des Beirates einzuholen hat.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschlüsse von Mitgliedern,
d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
e) Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.

 

(2) Bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein soll der Vorstand die Meinung des Beirats einholen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Beirat unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag für den 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes werden nach Maßgabe des § 13 von der Mitgliederversammlung auf Wahlvorschlag des Beirats gewählt. Findet der Wahlvorschlag des Beirates nicht die erforderliche einfache Mehrheit gemäß § 13 Absatz 4, so kann ein veränderter Wahlvorschlag des Beirats oder der vorherige Wahlvorschlag durch den Beirat nochmals zur Abstimmung gestellt werden. Wird kein veränderter Wahlvorschlag oder der vorherige Wahlvorschlag nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt, oder findet der veränderte Wahlvorschlag oder der erneut zur Abstimmung gestellte Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, so hat binnen sechs Wochen eine erneute Mitgliederversammlung stattzufinden, in der ein veränderter Wahlvorschlag des Beirats zur Abstimmung gestellt wird. Bei dieser erneuten Mitgliederversammlung kann neben dem Vorschlag des Beirates auch ein Wahlvorschlag aus der Mitgliedschaft zur Abstimmung gestellt werden. Ein solcher Wahlvorschlag muss dem Beiratsvorsitzenden mindestens eine Woche vor der erneuten Mitgliederversammlung in Schriftform zugehen und von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Namen und Mitgliedsnummer unterschrieben sein. Wird auch dann kein Vorstand gewählt, wiederholt sich das Procedere gemäß den drei vorstehenden Sätzen entsprechend.

(2) Der Vorstand wird grundsätzlich im Block gewählt. Eine Einzelwahl ist nur möglich, wenn die einfache Mehrheit gemäß § 13 Absatz 4 für einen solchen Antrag stimmt. Absatz 1 gilt dann für jede der Einzelwahlen entsprechend.

 (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit Neuwahl; bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in der Regel in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich (einschließlich E-Mail) oder fernmündlich einberufen werden. Dabei soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Diese wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Grundsätzlich ist zu jeder Vorstandssitzung der Vorsitzende des Beirates mit einzuladen, der in der Vorstandssitzung kein Stimmrecht hat. Sollte dieser verhindert sein, so kann er ein anderes Beiratsmitglied entsenden. Darüber hinaus bleibt es dem Vorstand unbenommen, weitere Gäste zu Vorstandssitzungen zuzulassen.

 (2) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege (auch per Fax und E-Mail) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären (schriftliches Umlaufverfahren).

 (3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken vom Sitzungsleiter zu dokumentieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 12 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Ein Mitglied kann von seinem Stimmrecht erst Gebrauch machen, wenn es drei Monate Mitglied ist. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder oder Dritte ist nicht möglich; ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen. Stimmbotschaft sowie schriftliche Stimmausübung sind nicht zulässig.

 (2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Wahlvorschläge, Wahl sowie Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Beirates nach Maßgabe der Satzung,

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und einer Aufnahmegebühr,

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

e) Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 5 Absatz 4 der Satzung.

 
(3) Mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter der Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung, die auch durch eine Veröffentlichung im Vereinsmagazin oder per E-Mail erfolgen kann, einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin mit schriftlicher Begründung fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrags ist gemäß § 13 Abs. 4 eine einfache Mehrheit erforderlich.

 (4) Der Vorstand kann jederzeit aus triftigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 13 Beschlussfassung und Protokollierung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem mit einfacher Mehrheit gemäß Absatz 4 gewählten Wahlleiter übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung ist schriftlich durchzuführen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung keine höheren Mehrheitserfordernisse bestimmt sind. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen können nur auf Vorschlag des Vorstandes, des Beirates und auf Antrag der Mitgliedschaft beschlossen werden. Ein solcher Antrag muss dem 1. Vorsitzenden mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung in Schriftform zugehen und von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Namen und Mitgliedsnummer unterschrieben sein.

(6) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; er muss Vereinsmitglied sein oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Verein stehen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers; die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung kann nur auf Vorschlag des Vorstandes, des Beirates oder auf Antrag der Mitgliedschaft, für den § 13 Abs. 5 Satz 3 gilt, beschlossen werden.

 (2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder einen Verein, der gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand.

(3) Ist wegen Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

§ 15 Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat hat die Geschäfte des Vorstandes zu überwachen, sich über das Wesentliche der Geschäftsentwicklung auf dem Laufenden zu halten und den Vorstand bei wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten. Er ist berechtigt, die Bücher und Schriften des Vereins einzusehen oder von einem seiner Mitglieder einsehen zu lassen und vom Vorstand Bericht über einzelne Vorgänge zu verlangen.

(2) Der Beirat beschließt nach Maßgabe von § 8 Absatz 3 über die Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen.

 (3) Der Beirat erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

 (4) Der Beirat überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16 Wahl und Amtsdauer des Beirates

(1) Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitglieder des Beirats werden gemäß des Vorschlages des Vorstands nach Maßgabe des § 12 und § 13 von der Mitgliederversammlung gewählt. Findet ein Wahlvorschlag des Vorstands nicht die erforderliche Mehrheit, so dass weniger als fünf Beiratsmitglieder gewählt sind, kann von diesem ein veränderter Wahlvorschlag in Bezug auf einen nicht gewählten Kandidaten zur Abstimmung gestellt werden. Wird kein veränderter Wahlvorschlag zur Abstimmung gestellt oder findet der veränderte Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, so hat binnen sechs Wochen eine erneute Mitgliederversammlung stattzufinden, in der ein veränderter Wahlvorschlag des Vorstands zur Abstimmung gestellt wird. Bei dieser erneuten Mitgliederversammlung kann neben dem Vorschlag des Vorstands auch ein Wahlvorschlag aus der Mitgliedschaft zur Abstimmung gestellt werden. Ein solcher Wahlvorschlag muss dem 1. Vorsitzenden mindestens eine Woche vor der erneuten Mitgliederversammlung in Schriftform zugehen und von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Namen und Mitgliedsnummer unterschrieben sein. Bis mindestens fünf Beiratsmitglieder gewählt sind, wiederholt sich das Procedere gemäß den drei vorstehenden Sätzen entsprechend.

 (2) Die Mitglieder des Beirats werden grundsätzlich einzeln gewählt. Eine Blockwahl ist nur möglich, wenn die einfache Mehrheit gemäß § 13 Absatz 4 für einen solchen Antrag stimmt.

 (3) Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein.

 (4) Der Beirat wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Die Amtsdauer endet mit der Neuwahl; bis zu dieser bleibt der alte Beirat im Amt. Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtsperiode aus, so wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und Stellvertreter. Er tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Halbjahr. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter rechtzeitig schriftlich einberufen.

 (5) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 (6) Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Kein Zutrittsrecht besteht bei der Beratung und Abstimmung über den Vorstand selbst. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Der Vorstand soll auf Einladung des Beirats an einer Sitzung des Beirats teilnehmen.